Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art. 54 Freier Zug der Fische

Stand: 25.08.2026

Bayern

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.

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