Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 54 Freier Zug der Fische
Stand: 25.08.2026
Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.