Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 27 Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/27#abs-1 (1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/27#abs-2 (2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/27#abs-3 (3) Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/27#abs-4 (4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die Ausstellung nach Art und Anzahl nachvollziehbar geregelt ist.