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BayFiG

Art 43 Staatliche Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/43#abs-1 (1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/43#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,

1. bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,

2. zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und

3. sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.

Art 42 Art 44