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BayFiG

Art 44 Beitritt von Pächtern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/44#abs-1 (1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/44#abs-2 (2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/44#abs-3 (3) Zum Austritt des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich.

Art 43 Art 45