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# Art 43 BayFiG (Bayern) — Staatliche Aufsicht

Bayerisches Fischereigesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,

1. bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,

2. zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und

3. sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 43 BayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/43

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