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BayFiG

Art 42 Beendigung der Liquidation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/42#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/42#abs-2 (2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter.

Art 41 Art 43