Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 37 Genossenschaftsversammlung
Stand: 25.08.2026
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.