Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 28 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-1 (1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-2 (2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-3 (3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.