Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 28 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-1 (1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,

2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-2 (2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/28#abs-3 (3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

Art 27 Art 29