Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 22 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-1 (1) Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt. Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-2 (2) Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-3 (3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, wenn nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-4 (4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-5 (5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/22#abs-6 (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.