Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 26 Erlaubnisscheine
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/26#abs-1 (1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 3, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/26#abs-2 (2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren, bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/26#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 entfällt für
1. Kinder und Jugendliche, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben und in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins den Fischfang ausüben und
2. Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/26#abs-4 (4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht
1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
den Fischfang ausüben.