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BayFiG

Art 24 Schriftform und Hinterlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1.

Art 23 Art 25