Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 22 Platzziffer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/22#abs-1 (1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtpunktzahl eine fachgebietsbezogene Platzziffer festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/22#abs-2 (2) Bei gleicher Gesamtpunktzahl gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/22#abs-3 (3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Festsetzung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Platzziffer der voranstehenden Teilnehmerin oder des voranstehenden Teilnehmers mit dem Zusatz „a“.

§ 21 § 23