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§ 22 BayFachVbtuD (Bayern) — Platzziffer

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtpunktzahl eine fachgebietsbezogene Platzziffer festgesetzt.

(2) Bei gleicher Gesamtpunktzahl gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO entsprechend.

(3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Festsetzung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Platzziffer der voranstehenden Teilnehmerin oder des voranstehenden Teilnehmers mit dem Zusatz „a“.