Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 21 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/21#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Gesamtpunktzahl
a) für die zweite und dritte Qualifikationsebene weniger als 140 Punkte beträgt,
b) für die vierte Qualifikationsebene weniger als 215 Punkte beträgt
und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist;
2. weniger als 5 Punkte in mehr als drei Prüfungen erzielt wurden, darunter maximal zwei schriftliche Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/21#abs-2 (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.