Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 23 Prüfungsergebnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/23#abs-1 (1) Das Prüfungsamt stellt über das Bestehen der Qualifikationsprüfung ein Zeugnis aus, das die Einzelnoten und Einzelpunktzahlen, die Gesamtpunktzahl und die sich daraus ergebende Gesamtprüfungsnote sowie die fachgebietsbezogene Platzziffer enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/23#abs-2 (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO aus.

§ 22 § 24