Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 29 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/29#abs-1 (1) Schließt eine Maßnahme mit einer mündlichen Prüfung ab, soll diese binnen sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme durchgeführt werden. Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten hierzu unter Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. Es können bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/29#abs-2 (2) Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. Es werden die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit geprüft. Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils 30 Minuten und in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jeweils 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/29#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die aus zwei Mitgliedern besteht, von denen mindestens eines in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Kommissionsmitglieder und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Als Kommissionsmitglieder sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Fachgebieten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestellt werden. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein und
2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen mit vergleichbarer Qualifikation bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/29#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 3 Satz 1 den höheren Anteil am Unterricht durchgeführt hat, bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem vorsitzenden Mitglied unterzeichnet wird.