Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 4 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/4#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:

1. schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

2. Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen aus der Didaktik der Fächer sowie aus Schulrecht, Schulkunde und Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

3. Feststellungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/4#abs-2 (2) In der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist festgelegt, welche Sachgebiete und Prüfungsteile im einzelnen abzulegen sind.

§ 3 § 5