Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)
BayEGRiLLehrV§ 3 Ziel der Eignungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die antragstellende Person die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Freistaat Bayern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.