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# § 4 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:

1. schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

2. Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen aus der Didaktik der Fächer sowie aus Schulrecht, Schulkunde und Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

3. Feststellungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind.

(2) In der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist festgelegt, welche Sachgebiete und Prüfungsteile im einzelnen abzulegen sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BayEGRiLLehrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/4

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