Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt. 23 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift (zu Art. 84 DSGVO)
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/23#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro kann belegt werden, wer personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 verarbeitet werden und nicht offenkundig sind,
1. unbefugt
a) speichert, verändert oder übermittelt,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/23#abs-2 (2) Wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/23#abs-3 (3) Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 werden keine Geldbußen nach Abs. 1 verhängt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/23#abs-4 (4) Eine Unterrichtung nach Art. 33 oder Art. 34 DSGVO darf in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen oder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 23 BayDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 26.10.2021 – 202 StRR 126/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 17.01.2024 – 16a D 21.2138Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.