Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt 22 Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)
Stand: 25.08.2026
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.