Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 52 Belehrung
Stand: 25.08.2026
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.