Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 53 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/53#abs-1 (1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte oder die Beamtin wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/53#abs-2 (2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn nach seiner freien Überzeugung das Disziplinarverfahren ansonsten verzögert würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/53#abs-3 (3) Das Gericht kann der Disziplinarbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Art. 51 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/53#abs-4 (4) Die rechtskräftige Einstellung nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Art 52 Art 54