Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/40#abs-1 (1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/40#abs-2 (2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Art 39 Art 41