Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/40#abs-1 (1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/40#abs-2 (2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.