Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 41 Besoldungsordnung W

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/41#abs-1 (1) Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/41#abs-2 (2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/41#abs-3 (3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.

Art 40 Art 42