Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 39 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen. Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.

Art 38 Art 40