Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 39 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen. Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.