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Art 40 BayBesG (Bayern) — Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

Bayerisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.