(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 % Grubengas enthalten.
(2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m 3 /min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.
(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.