nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 BayBergV (Bayern) — Wetterversorgung

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 % Grubengas enthalten.

(2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m 3 /min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.

(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.