Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beauftragtengesetz
BayBeauftrGArt 3 Amtsentschädigung, Geschäftsstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/3#abs-1 (1) Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/3#abs-2 (2) Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.