Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beauftragtengesetz

BayBeauftrG

Art 3 Amtsentschädigung, Geschäftsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/3#abs-1 (1) Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/3#abs-2 (2) Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.

Art 2 Art 3a