Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beauftragtengesetz
BayBeauftrGArt 3a Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I) wird wie folgt geändert:
1. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).“
b) Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
2. Art. 16 wird aufgehoben.
4. Art. 17a wird aufgehoben.