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# Art 3 BayBeauftrG (Bayern) — Amtsentschädigung, Geschäftsstelle

Bayerisches Beauftragtengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.

(2) Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayBeauftrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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