Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beauftragtengesetz

BayBeauftrG

Art 1 Beauftragte der Staatsregierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/1#abs-1 (1) Die Staatsregierung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Beratung und Unterstützung bis zu sieben Persönlichkeiten als Beauftragte der Staatsregierung berufen. Die Beauftragten werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen. Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. Wiederberufung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/1#abs-2 (2) Die Staatsregierung bestimmt den Gegenstand der Beauftragungen durch Bekanntmachung. Die Beauftragten werden darin entsprechend dem Gegenstand ihrer Beauftragung dem einschlägigen Geschäftsbereich oder der Staatskanzlei zugewiesen. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/1#abs-3 (3) Die Beauftragten sind öffentliche Stellen im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes und als Amtsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Beauftragung wahrgenommen werden, offen zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeauftrG/1#abs-4 (4) Abgeordnete des Landtags, die nicht der Staatsregierung angehören, dürfen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes und bis zu der in Abs. 1 Satz 1 genannten Höchstzahl zu Beauftragten der Staatsregierung ernannt werden. Für sie stellt dieses Gesetz eine abschließende Regelung dar. Die Berufung anderer Personen aufgrund gesonderter Regelung bleibt unberührt.

Art 2