(1) Die Pensionsbehörde kann anordnen, dass Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt haben. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermitteln.
(2) Art. 80 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.