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Art 81 BayBeamtVG (Bayern) — Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.