Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 78 Ausschlusstatbestände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/78#abs-1 (1) Werden während des Kalenderjahres Versorgungsbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Versorgungsbezüge nachzuzahlen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/78#abs-2 (2) Kein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht, wenn ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.

Art 77 Art 79