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BayBeamtVG

Art 32 Bezüge für den Sterbemonat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/32#abs-1 (1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/32#abs-2 (2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an den Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.

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