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# Art 79 BayBeamtVG (Bayern) — Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.

(2) Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 79 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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