Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 70 Ausgleichsbetrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der Art. 83 bis 87 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

Art 69 Art 71