Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 93 Erholungs- und Sonderurlaub
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/93#abs-1 (1) Die Staatsregierung regelt die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/93#abs-2 (2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Leistungen des Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/93#abs-3 (3) Hinsichtlich der Wahl des Urlaubsorts (Abs. 1 und 2) können Beschränkungen auferlegt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit zwingend erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/93#abs-4 (4) Der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub ist zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen der Beamte oder die Beamtin Sitz und Stimme hat. Die Leistungen des Dienstherrn werden während des Urlaubs belassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/93#abs-5 (5) Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub für Beamte und Beamtinnen, die sich um einen Sitz im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, richtet sich nach Art. 41 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 93 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.10.2024 – 6 A 1430/22Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 30.06.2023 – B 5 K 22.895
- VGH Bayern, 19.02.2019 – 3 BV 16.2630Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.