Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 9 Urlaub ohne Dienstbezüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/9#abs-1 (1) Unter entsprechender Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. Für Leistungen der Krankheitsfürsorge gilt Art. 89 Abs. 4 BayBG entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/9#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn seine Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für Anträge auf Verlängerung oder Beendigung des Urlaubs gilt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.