Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 9 Vertretung des Dienstherrn
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/9#abs-1 (1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte oder die Beamtin untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/9#abs-2 (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle bei Beamten und Beamtinnen des Staates das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/9#abs-3 (3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis anderen Behörden übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 BayBG →
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- BVerwG, 06.08.2009 – 2 B 45.09Zitiert von 8
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