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BayAgrSchO

§ 58 Abschlusszeugnisse

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58?asof=2026-08-25#abs-1 (1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1. die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3. die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres und

4. die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Schuljahren abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer sowie die Note des Praktikumsberichts.

Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird mit der Bemerkung: „Die Inhalte des Unterrichtsfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entsprechen den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.“ eingetragen. Zum Nachweis der beruflichen Eignung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Abschlusszeugnisnote in Prüfungsfächern wird die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf zwei Dezimalstellen ermittelte Fortgangsnote des Abschlussjahres, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung je einfach gewertet. In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen. Im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ wird die Abschlusszeugnisnote aus der schriftlichen Note gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und der Note der praktischen Prüfung aus dem dritten Schuljahr zu gleichen Teilen ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58?asof=2026-08-25#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflicht- und Prüfungsfächer im Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58?asof=2026-08-25#abs-4 (4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.

§ 57 § 59