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BayAgrSchO

§ 57 Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/57#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 16 und 19 am Ende des dritten Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt. Abweichend davon wird die Fortgangsnote im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ vor Beginn der Abschlussprüfung im dritten Schuljahr beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/57#abs-2 (2) Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/57#abs-3 (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/57#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 56 § 58