Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 30 Große Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/30#abs-1 (1) In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. Abweichend von Satz 1 muss in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft und im dritten Semester der Abteilung Landwirtschaft in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/30#abs-2 (2) In den nachfolgenden Fächern sind die großen Leistungsnachweise wie folgt zu erbringen:
1. im Pflichtfach Persönliche Bildung und Kommunikation in Form eines Vortrags oder eines vergleichbaren Redebeitrags an einer öffentlichen Veranstaltung oder einer Moderation,
2. in Pflichtfächern mit überwiegend fachpraktischem Unterricht in der Abteilung Hauswirtschaft mindestens ein großer Leistungsnachweis in praktischer Form.