Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 16 Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-1 (1) Leistungsnachweise werden von den Lehrkräften zeitnah bewertet. Die bewerteten schriftlichen Leistungsnachweise werden den Studierenden zur Einsichtnahme vorgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-2 (2) Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 Abs. 2 BayEUG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-3 (3) Bei rechnerischer Ermittlung einer Note aus mehreren Leistungsnachweisen ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:
1,00 bis 1,50 = Note 1,
1,51 bis 2,50 = Note 2,
2,51 bis 3,50 = Note 3,
3,51 bis 4,50 = Note 4,
4,51 bis 5,50 = Note 5,
5,51 bis 6,00 = Note 6.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Leistung von mehr als einem Prüfer bewertet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-4 (4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 „ungenügend“ erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-5 (5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/16#abs-6 (6) Bedienen sich Studierende beim Ablegen eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. Ebenso kann beim Versuch verfahren werden oder wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Unterschleif oder der Versuch erst nachträglich bekannt wird.