Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 55 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/55#abs-1 (1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:

1. Ernährung und Verpflegung,

2. Rechnungswesen,

3. Betriebs- und Personalwirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/55#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.

§ 54 § 56