Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 55 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/55#abs-1 (1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:
1. Ernährung und Verpflegung,
2. Rechnungswesen,
3. Betriebs- und Personalwirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/55#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.