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BayAgrSchO

§ 56 Praktische Prüfung, Berufs- und Arbeitspädagogik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/56#abs-1 (1) Die praktische Prüfung im Fach „Betriebsmanagement“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/56#abs-2 (2) Die praktische Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/56#abs-3 (3) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.

§ 55 § 57