Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 54 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/54#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/54#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Ernährung und Verpflegung“, „Rechnungswesen“, „Betriebs- und Personalwirtschaft“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt, die schriftliche Abschlussprüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.

§ 53 § 55