(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:
1. Ernährung und Verpflegung,
2. Rechnungswesen,
3. Betriebs- und Personalwirtschaft.
(2) Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.