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§ 55 BayAgrSchO (Bayern) — Mündliche Prüfung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:

1. Ernährung und Verpflegung,

2. Rechnungswesen,

3. Betriebs- und Personalwirtschaft.

(2) Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.