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# Art 41 BayAbgG (Bayern) — Wahlvorbereitungsurlaub

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Bayerischen Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren. Der Wegfall der Bezüge berührt den Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nicht; dies gilt für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 41 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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